Prädikatswein im Glas
Junger Sproß einer Rebe
Wein und Essen in perfekter Harmonie

Zum Österreichischen Weingesetz

Weingesetznovelle 2005

Mit der Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 wird die allgemeine Lebensmittel-KennzeichnungsRL 2000/13/EG abgeändert.

Wie ist zu kennzeichnen?

  • Die Angabe umfasst das Wort „Enthält“, gefolgt von der Bezeichnung der Zutat.
  • Der Verwaltungsausschuss „Wein“ hat am 12.10.2004 folgende Durchführungsvorschriften
    erlassen (Verordnung der Europäischen Kommission Nr. 1991/2004 vom 19.12.2004, Amtsblatt L 344):

    • Die Angabe der Zutat kann außerhalb des Sichtfeldes für die anderen obligatorischen
      Angaben (Alkoholgehalt, Nennvolumen, etc.) erfolgen;

    • Es ist keine explizite Schriftgröße vorgeschrieben (somit gilt der allgemeine
      Grundsatz aus der Bezeichnungsverordnung 753/02: leicht lesbare, unverwischbare
      und ausreichend große Schriftzeichen);

    • Die Angabe von Sulfiten muss durch die Worte „Sulfite“ oder „Schwefeldioxid“
      erfolgen (die Verwendung der chemischen Formel „SO2“ ist nicht möglich);

    • Hinsichtlich der Sprache gilt der allgemeine Grundsatz der Weinmarktordnung: Die
      Angaben in der Etikettierung müssen in einer oder mehreren Amtssprachen der
      Gemeinschaft erfolgen, so dass der Endverbraucher jede dieser Angaben ohne
      weiteres verstehen kann (der Großteil der Mitgliedstaaten verlangt für die in seinem
      Hoheitsgebiet vermarkteten Weine eine Kennzeichnung in der Landessprache – die
      endgültige Liste aller erforderlichen Sprachen wird derzeit von der Europ.
      Kommission zusammengestellt);
      Die voraussichtliche Schreibweisen/Übersetzungen für einige Länder finden Sie im Weingesetz (pdf, 280 kB)
    • Diese Vorschriften gelten für alle Produkte der Weinmarktordnung, also auch für
      Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost („Sturm“), Perlwein oder Weinessig.
  • In den Ausschüssen „Aromatisierte Weine“ und „Spirituosen“ wurden noch keine speziellen Durchführungsvorschriften erlassen.

Ab wann ist zu kennzeichnen?

Die Mitgliedstaaten müssen spätestens ab dem 25.11.2004 den Handel mit entsprechend gekennzeichneten Produkten zulassen.
Ab 25.11.2005 ist die Kennzeichnung von allergenen Zutaten obligatorisch, jedoch können > Erzeugnisse, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht oder etikettiert wurden bis zur Erschöpfung der Lagerbestände abgesetzt werden.