Zum Österreichischen Weingesetz
Weingesetznovelle 2005
Mit der Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 wird die allgemeine Lebensmittel-KennzeichnungsRL 2000/13/EG abgeändert.
Wie ist zu kennzeichnen?
- Die Angabe umfasst das Wort „Enthält“, gefolgt von der Bezeichnung der Zutat.
- Der Verwaltungsausschuss „Wein“ hat am 12.10.2004 folgende Durchführungsvorschriften
erlassen (Verordnung der Europäischen Kommission Nr. 1991/2004 vom 19.12.2004, Amtsblatt L 344):
- Die Angabe der Zutat kann außerhalb des Sichtfeldes für die anderen obligatorischen
Angaben (Alkoholgehalt, Nennvolumen, etc.) erfolgen;
- Es ist keine explizite Schriftgröße vorgeschrieben (somit gilt der allgemeine
Grundsatz aus der Bezeichnungsverordnung 753/02: leicht lesbare, unverwischbare
und ausreichend große Schriftzeichen);
- Die Angabe von Sulfiten muss durch die Worte „Sulfite“ oder „Schwefeldioxid“
erfolgen (die Verwendung der chemischen Formel „SO2“ ist nicht möglich);
- Hinsichtlich der Sprache gilt der allgemeine Grundsatz der Weinmarktordnung: Die
Angaben in der Etikettierung müssen in einer oder mehreren Amtssprachen der
Gemeinschaft erfolgen, so dass der Endverbraucher jede dieser Angaben ohne
weiteres verstehen kann (der Großteil der Mitgliedstaaten verlangt für die in seinem
Hoheitsgebiet vermarkteten Weine eine Kennzeichnung in der Landessprache – die
endgültige Liste aller erforderlichen Sprachen wird derzeit von der Europ.
Kommission zusammengestellt);
Die voraussichtliche Schreibweisen/Übersetzungen für einige Länder finden Sie im Weingesetz (pdf, 280 kB)
- Diese Vorschriften gelten für alle Produkte der Weinmarktordnung, also auch für
Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost („Sturm“), Perlwein oder Weinessig.
- In den Ausschüssen „Aromatisierte Weine“ und „Spirituosen“ wurden noch keine speziellen Durchführungsvorschriften erlassen.
Ab wann ist zu kennzeichnen?
- Die Mitgliedstaaten müssen spätestens ab dem 25.11.2004 den Handel mit entsprechend
gekennzeichneten Produkten zulassen.
- Ab 25.11.2005 ist die Kennzeichnung von allergenen Zutaten obligatorisch, jedoch können >
Erzeugnisse, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht oder etikettiert wurden bis zur
Erschöpfung der Lagerbestände abgesetzt werden.