Abfüllbehältnisse
Das Verbot, Wein in andere Behältnisse als Glasflaschen, Holzfässer oder Sinterkeramikgefäßen abgefüllt an den Verbraucher abzugeben, gilt nur mehr für Qualitätswein. Tafel- und Landwein kann z. B. in Kunststoffverpackungen verkauft werden.
Banderole
Nur mehr für österreichischen Qualitätswein erforderlich, nicht für österreichische Tafel- und Landweine und für ausländischen Wein.
Entalkoholisierter Wein
Der Gehalt an gesamter schwefeliger Säure wurde mit 120 mg/l neu festgesetzt. Beträgt der Gehalt allerdings mehr als 50 mg/l muß der Wein als "geschwefelt" bezeichnet werden.
Kabinettwein
Bei Kabinettwein wurde der Höchstgehalt an Alkohol auf 13,0 % vol erhöht.
Mengenregelung
Die Hektarhöchstmenge wurde mit 9.000 kg/ha Weintrauben oder 6.750 l/ha Wein neu festgesetzt. Wird je Hektar mehr als 6.700 l Wein erzeugt, ist die gesamte Menge Tafelwein. Die früheren Übermengenregelungen entfallen.
Restzuckergehalt
Das Bezeichnungsrecht wurde 1992 hinsichtlich der Bestimmungen über den Restzuckergehalt geändert und der EWG-Regelung angepaßt. Zusätzlich wurde (nur in Österreich, fakultativ) die Möglichkeit geschaffen, Wein mit einem Restzuckergehalt bis zu 4g/l als "extra trocken" zu bezeichnen. Diese derzeit obsolete Bestimmung soll wiedereingeführt werden.
Schriftgröße
Die Angabe des Standortes darf nur halb so groß sein, wie die Angabe der örtlichen Herkunftsbezeichnung (Österreich, Weinbauregionen, Weinbaugebiet, Großlage, Gemeinde).
Trockenbeerenauslese
Das Mindestmostgewicht bei Trockenbeerenauslesen wurde durch die Novelle 1992 auf 32° KMW erhöht, durch die letzte Novelle wieder - wie vorher - mit 30° KMW festgesetzt.
Wein aus biologischem Anbau
Entsprechend der Änderung des österreichischen Lebensmittelbuches, Kap. A 8, können auch die Bezeichnungen "aus ökologischem Anbau", "aus ökologischem Landbau" oder "aus ökologischer Landwirtschaft" verwendet werden. Bei Betrieben, die zukaufen, muß der gesamte Zukauf von Erzeugerbetrieben stammen, die biologischen Weinbau betreiben.
Weinbaugebiete (Änderungen)
Die bisherigen Doppelnamen "Kamptal-Donauland" und "Donauland-Carnuntum" entfallen. Die Weinbaugebiete "Kamptal-Donauland" und "Donauland-Carnuntum" werden aufgeteilt in die Weinbaugebiete "Kremstal", "Kamptal", "Carnuntum" und "Donauland". Seit 1995 umfaßt dieses Gebiet nur mehr die den politischen Bezirk Tulln und den Gerichtsbezirk Klosterneuburg. Die Stadt St. Pölten sowie die Gerichtsbezirke St. Pölten und Herzogenburg bilden das neue Weinbaugebiet "Traisental".